Erfindungen & Patente

Das Referat Forschung und Projektkoordination ist Anlaufstelle für Fragen zu Erfindungen, Patenten und Verwertungsaktivitäten der Hochschule.

Informationen rund um die Patentierung von Erfindungen

Patente werden für Erfindungen erteilt,

die neu sind,
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
und gewerblich anwendbar sind.

Patente sind geprüfte Schutzrechte auf Erzeugnisse und Verfahren. Nicht patentierbar sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Information.

Die Änderung des §42 Arbeitnehmererfindungsgesetz trat am 7. Februar 2002 in Kraft. Damit wurden die gesetzlichen Regelungen für Erfindungen und Patente im Hochschulbereich novelliert. Hochschulen können nach dem Wegfall des sogenannten Hochschullehrerprivilegs die Erfindungen aller Hochschulangehörigen in Anspruch nehmen und über ihre Patent- und Verwertungsagentur patentieren und wirtschaftlich verwerten lassen.

Den Gesetzestext finden Sie hier:

Gesetzestext

Alle Diensterfindungen sind der Hochschule schriftlich zu melden. Diensterfindungen sind Erfindungen, die aus den für die Beschäftigen obliegenden Tätigkeiten entstanden sind (auch Erfindungen aus Forschungsprojekten, die mit Mitteln Dritter durchgeführt worden sind) oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen. Bis Ende 2015 war die Hochschule Mitglied in einem Patenverwertungsverbund der rheinland-pfälzischen Hochschulen mit Förderung durch das BMWI (SIGNO). Seit 2016 wird der Verbund im Programm WIPANO weitergefördert.

Der grundsätzliche Weg zum Patent sieht wie folgt aus:

Die Erfingungsmeldung wird an die Atrineo AG als beauftragte Verwertungsagentur weitergeleitet, die sie hinsichtlich ihrer patentrechtlichen, technologischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten beurteilt und der Hochschule eine Empfehlung zur Inanspruchnahme oder Freigabe gibt. Für diese Entscheidung sind vom Gesetzgeber max. 4 Monate vorgesehen (ab Eingang der vollständigen Meldung). Wird die Erfindung angenommen, begleitet die Verwertungsagentur das Anmeldeverfahren und alle weiteren Schritte. Dem Erfinder / der Erfinderin bleibt ein nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der Diensterfindung im Rahmen von Lehr- und Forschungstätigkeit. Erzielt die Hochschule aus der Verwertung einer Erfindung Einnahmen, so stehen den Erfindern 30% dieser Einnahmen als Erfindervergütung zu. Im Falle der Freigabe kann der Erfinder / die Erfinderin über die Erfindung selbst bestimmen. Vor einer Publikation von patentierbaren Forschungsergebnissen muss die Hochschule rechtzeitig (spätestens 2 Monate vor der geplanten Veröffentlichung) informiert werden. So besteht die Möglichkeit, rechtzeitig eine Patentanmeldung beim Patentamt zu hinterlegen, so dass die Neuheit durch die Publikation nicht gefährdet wird.

Meldeformular zum direkt Ausfüllen oder im pdf-Format.

Recherche ist möglich beim frei zugänglichen Patentserver des Deutschen Patent- und Markenamts.
Unterstützung bei der Patentrecherche bietet das Patentinformationzentrum PIZ an der TU Kaiserslautern.

Zudem ist die Hochschule Kaiserslautern Partner im Patentverbund Rheinland-Pfalz mit Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im Programm "SIGNO-Hochschulen".