Elternzeit

Informationen zu Möglichkeiten einer Elternzeit für Studierende finden Sie hier

Elternzeit bedeutet, eine Auszeit vom Berufsleben zu nehmen um mehr Zeit mit dem Kind oder den Kindern zuhause zu verbringen. Die Elternzeit ist geregelt im Bundeselternzeitgesetz (BEEG): Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. 

Als Beschäftigte der Hochschule Kaiserslautern können Sie Elternzeit beantragen.

Der grundsätzliche Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag bis zur Vollendung des 8ten Lebensjahres nehmen.

Während dieser Zeit können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freigestellt werden. Sie müssen nicht arbeiten aber erhalten auch keinen Lohn. Dafür können Sie jedoch Elterngeld beantragen um den Verdienstausfall auszugleichen.

Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Beide Elternteile können gleichzeitig oder nacheinander Elternzeit in Anspruch nehmen.

Die Mutterschutzfrist (bis 8 Wochen nach der Geburt) wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen. Väter, die ihre Elternzeit unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes beginnen möchten, sollten für deren Beginn im Antrag „ab Geburt“ angeben.

In der Elternzeit haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz.

Wer möchte kann auch während der Elternzeit arbeiten – allerdings höchstens 30 Stunden pro Woche, bzw. Eltern deren Kind ab dem 01.09.2021 geboren wurde höchstens 32 Stunden pro Woche.

Auch spielt die Form des Arbeitsverhältnisses keine Rolle, egal ob befristete Arbeitsverträge, Mini-Job oder Homeoffice, alle haben einen Anspruch auf Elternzeit.  

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Dezernat für Haushalt und Personal beantragt werden. Das gilt auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes (z. B. Elternzeit des Vaters) oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll.

Für Beamt*innen gibt es spezielle Formen der Elternzeit – hier gelten für Landesbeamt*innen der Hochschule Kaiserslautern die Regelungen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Auskunft darüber erhalten Sie im Dezernat Haushalt und Personal bei Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung (Link). Außerdem lohnt sich für hier ein Blick in das Landesrecht, genauer die Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz §19 - denn hier gibt es einen Zusatz für Beamt*innen.

Weiterführende Informationen zum Thema Elternzeit finden Sie auf der Webseite Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .