Gesetzliche Verankerung des Nachteilsausgleich im Studium

Der Anspruch auf Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten ist vielfach gesetzlich verankert.

(GG)Artikel 3 und Artikel 20
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen – auch im Studium ergibt sich schon aus den Artikeln 3 und 20 des Grundgesetzes. Hier sind der Gleichheitsgrundsatz, das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen und das Sozialstaatsprinzip festgeschrieben.
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (...) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Artikel 3 Grundgesetz)
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Artikel 20 Grundgesetz)

Hochschulrahmengesetz (HRG)
Das Hochschulrahmengesetz regelt für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, dass zu den originären Aufgaben der Hochschulen die Berücksichtigung der Belange behinderter Studierender gehört. Der Anspruch auf modifizierte Studien- und Prüfungsbedingungen ist ebenfalls ausdrücklich verankert.
„Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; (...). Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligtwerden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“(§ 2 Abs. 4 HRG)
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“ (§ 16 S. 4 HRG)
 

Landeshochschulgesetze für Rheinland-Pfalz
Die Vorgaben des HRG sind – häufig formulierungsgleich – in jeweiliges Landesrecht umgesetzt worden. Das Hochschulrahmengesetz und die Hochschulgesetze der Länder legen fest, dass Prüfungsordnungen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten vorsehen ( HochSchG RLP §2 (4) und §26 (4)).
Darüber hinaus können andere Ordnungen oder Satzungen der Hochschule relevante Regelungen zum Nachteilsausgleich enthalten.

Landesrechtliche Regelungen: Nachteilsausgleiche und angemessene Vorkehrungen im Studium:
 

Allgemeine Prüfungsordnungen der Hochschule Kaiserslautern

Der Nachteilsausgleich ist sowohl in der Allgemeinen Bachelor- als auch Masterprüfungsordnung der Hochschule Kaiserslautern in (§6) wie folgt geregelt:

"(7) Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Machen Studierende glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung oder Erkrankung nicht in der Lage sind, Prüfungs- oder Studienleistungen ganz oder teilweise in der festgelegten Frist oder der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag einen Nachteilsausgleich zum Beispiel in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Genehmigung geeigneter Hilfsmittel zu gewähren. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Nachweise verlangt werden."