Kinderkrankentage

Berufstätige Mütter und Väter haben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und können zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können noch bis Ende des Jahres 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Danach besteht für die Jahre 2024 und 2025 der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter zwölf Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Beantragung von Kinderkrankengeld

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung nachwiesen werden. Dafür wird die "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Meldung an die Hochschule

Beschäftigte melden sich, wie im eigenen Krankheitsfall in der Personalabteilung bei der zuständigen Sachbearbeiter*in telefonisch oder per Email ab. Die in Anspruch genommen Tage werden gemeldet und der Kinder Krankenschein in Kopie eingereicht. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Eltern die Krankheitstage unter sich aufteilen.
Es erfolgt dann seitens der Hochschule eine Meldung an das Landesamt für Finanzen und Beschäftigte erhalten für diese Tage keine Gehaltszahlung, sondern bekommen von der Krankenkasse nach Beantragung des Kinderkrankengeldes einen Anteil des Ausfalls erstattet.